(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Darber hinaus sind fr robuste Gegenstnde folgende Verpackungen zugelassen:
Starke Auenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen mssen den Vorschriften von 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.8 und 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstnde drfen unverpackt oder auf Paletten befrdert werden, sofern die gefhrlichen Gter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschtzt werden.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

(3) Darber hinaus mssen folgende Vorschriften erfllt sein:

a) In Gegenstnden enthaltene Gefe, die flssige oder feste Stoffe enthalten, mssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Befrderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoen werden knnen oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Auenverpackung austreten kann.

b) Gefe, die flssige Stoffe enthalten und mit Verschlssen ausgerstet sind, mssen so verpackt werden, dass die Verschlsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefe mssen darber hinaus den Vorschriften fr die Innendruckprfung von 6.1.5.5 entsprechen.

c) Gefe, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoen werden knnen, wie Gefe aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, mssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts drfen die schtzenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Auenverpackung nicht wesentlich beeintrchtigt werden.

d) In Gegenstnden enthaltene Gefe, die Gase enthalten, mssen den Vorschriften von 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen.

e) Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gef vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefhrlichen Stoffe vollstndig umschlieen und ihr Freisetzen unter normalen Befrderungsbedingungen verhindern.

(4) Die Gegenstnde mssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert werden.

(5) Gegenstnde, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prfzwecken befrdert werden, oder Produktionsserien von hchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prfvorschriften des Handbuchs Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfllt hat, mssen darber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die Verpackungen mssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.

b) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten gering zu halten und Bewegungen des Gegenstandes im Versandstck, die zu Schden und einem gefhrlichen Zustand whrend der Befrderung fhren knnen, zu verhindern. Wenn fr die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig sein.

c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in bereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

d) Der Gegenstand darf unter den von der zustndigen Behrde festgelegten Bedingungen unverpackt befrdert werden. Zu den zustzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren bercksichtigt werden knnen, gehren unter anderem:
(i) der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfhig sein, dass er den Sten und Belastungen, die unter normalen Befrderungsbedingungen auftreten knnen, standhalten kann, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, und 
(ii) der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlgen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sein, dass er sich unter normalen Befrderungsbedingungen nicht lsen kann.